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Gebührenordnung für das
Friedhofs- und Begräbniswesen
Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt
Bonn

Vom 21. Dezember 2022

Der Rat der Bundesstadt Bonn hat in seiner Sitzung am 12.12.2022 aufgrund des § 7 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV.NRW S. 666/SGV.NRW. S. 2023), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 13. April 2022 (GV.NRW. S. 490) der §§ 4, 5 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Oktober 1969 (GV.NRW S. 712/SGV.NRW 610), zuletzt geändert durch Gesetz vom 19.Dezember 2019 (GV.NRW S. 1029), § 4 des Gesetzes über das Friedhofs- und Bestattungswesen vom 17. Juni 2003 (GV.NRW S. 313/SGV.NRW 2127), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Juli 2014 (GV.NRW S. 405) und der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 31. Mai 2010 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 268), zuletzt geändert durch Satzung vom 25. August 2015 (Amtsblatt der Bundesstadt Bonn S. 829), folgende Gebührenordnung beschlossen:

§ 1
Allgemeines

Für die Benutzung der Friedhöfe der Bundesstadt Bonn und der für die Bestattungen vorgesehenen Einrichtungen des Friedhofs- und Begräbniswesens und deren Anlagen sowie für die Inanspruchnahme der damit zusammenhängenden städtischen Leistungen werden Gebühren erhoben. Die Gebühren ergeben sich aus dem nachstehenden Gebührentarif zu dieser Gebührenordnung.

§ 2
Gebührenschuldner

(1) Zur Zahlung der Gebühren ist diejenige Person verpflichtet, welche die Benutzung beantragt oder die Einrichtung und Leistung in Anspruch genommen hat.

(2) Mehrere Zahlungspflichtige haften als Gesamtschuldner.

§ 3
Entstehung und Fälligkeit der Gebühren

Die Gebührenschuld entsteht mit der Inanspruchnahme der Leistungen nach der Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn; bei antragsabhängigen Leistungen mit der Antragstellung. Die Gebühren werden nach Ablauf eines Monats nach Zugang des Gebührenbescheids fällig.

§ 4
Inkrafttreten

Die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn tritt am 1. Januar 2023 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn vom 16. Dezember 2020 außer Kraft.

Die vorstehende Satzung wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach Ablauf von sechs Monaten seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei denn,

  1. eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt,
  2. diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,
  3. die Oberbürgermeisterin hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet oder
  4. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Stadt vorher gerügt und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.

Bonn, den 21. Dezember 2022

Dörner
Oberbürgermeisterin

Gebührentarif
zur Gebührenordnung für das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn

 

1. Gebühren für die Benutzung von Grabstätten (je Grabstelle)

Ruhefristen je Friedhof siehe Anlage

1.1 Bearbeitung des Antrages zur Erteilung/Verlängerung eines Grabnutzungsrechts
1.1.1 Neuvergabe 132,06 Euro
1.1.1.1 Neuvergabe anonyme UGA und Friedhain FH Heiderhof 132,06 Euro
1.1.2 Verlängerung 55,03 Euro
1.2 Reihengrab gemäß § 18 FS*;
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 106,98 Euro
1.3.1 Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 106,98 Euro
1.3.2 Muslimisches Wahlgrab 15 gemäß § 20 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 103,22 Euro
1.4 Kinderreihengrab gemäß § 18 FS*:
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. 89,86 Euro
1.5 Pflegefreies Reihengrab gemäß § 19 FS*:
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. 131,08 Euro
1.6 Reihengrabkammer gemäß § 21 FS*;
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 214,14 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     3.212,16 Euro
1.7 Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 214,14 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     3.212,16 Euro
1.8 Pflegefreie Reihengrabkammer gemäß § 22 FS*:
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege. 256,35 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     3.845,31 Euro
1.10 Landschaftsgrabfeld Körper gemäß § 32 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Ruhefrist des jeweiligen Friedhofs mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 6,23 Euro
Zur Zeit: 20 Jahre     124,56 Euro
1.11 Urnenreihengrab gemäß § 23 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 88,63 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     1.329,42 Euro
1.12.1 Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung vorgegebene Nutzungszeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 88,63 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     1.329,42 Euro
1.12.2 4er UWG Urnenhain FH Poppelsdorf gem. § 26 FS* 103,35 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     1.595,30 Euro
1.13 Pflegefreie Urnenreihengräber
  • für eine Beisetzung mit Gedenkzeichen gemäß § 24 FS*
  • für eine anonyme Beisetzung gemäß § 25 FS*

Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Rasenpflege.  112,73 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     1.690,97 Euro

1.13.1 Friedhain (FH Heiderhof) gem. § 29 FS* 15,79 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     236,92 Euro
1.14.1 Gemeinschaftsgrab Urne gemäß § 27 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Je Urnenplatz vier Urnen. 9,15 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     137,29 Euro
1.14.2 Anonyme UGA Gemeinschaftsgrab Urne gemaäß § 25 FS* 11,40 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     171,01 Euro
1.15 Landschaftsgrabfeld Urne gemäß § 32 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird (je Urne). 6,48 Euro
1.15.1 Memoriamgrab - ULG Landschaftsgrabfeld Urne gemäß § 32 FS* 6,23 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     93,42 Euro
1.15.2. Gärtnerei-UGA-ULG Landschaftsgrabfeld Urne gemäß § 32 FS* 11,92 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     178,81 Euro
1.16 Aschenfeld gemäß § 30 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Gedenkzeit mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. 27,02 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     405,34 Euro
1.17 Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. Die Gebühr ist inklusive Grabpflege. Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. 20,15 Euro
Zur Zeit: 10 Jahre     201,45 Euro
1.18 Grabstätte für die gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Absatz 3 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die in der Friedhofssatzung jeweils vorgegebene Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. (Gebühr für die Nutzung der anteiligen Grabstätte für die Dauer der Ruhefrist - je Bestattungsfall). Weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1) werden nicht erhoben. 18,58 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     278,67 Euro
1.19 Kolumbarium gemäß § 28 FS*
Die Gebühr wird berechnet, indem die Nutzungsdauer mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 50,37 Euro
Zur Zeit: 15 Jahre     755,54 Euro
1.20 Verlängerung des Nutzungsrechts beträgt bei den Tarif-Nummern: pro Jahr
1.3.1 Wahlgrab gemäß § 20 FS* oder Grüfte/Mausoleen gemäß § 33 FS* 106,98 Euro
1.3.2 Muslimisches Wahlgrab gemäß § 20 FS* 103,22 Euro
1.7. Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS* 214,14 Euro
1.12.1 Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* 88,63 Euro
1.12.2 Urnenwahlgrab Urnenhain FH Poppelsdorf 106,3 Euro
1.19. Kolumbarium gemäß § 28 FS* 51,76 Euro
Ehrengrab, 187,33 Euro
1.21 Rasenpflege in den Fällen des § 42 Abs. 2 FS* für die Zeit ab Einebnung bis zum Ablauf der Ruhefrist.
1.21.1 Die Gebühr für die Pflege eines Urnenreihen- und Urnenwahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 129,12 Euro
1.21.2 Die Gebühr für die Pflege eines Reihen- und Wahlgrabes wird berechnet, indem die verbleibende Ruhefrist mit dem Jahresbetrag multipliziert wird. 184,67 Euro
1.22

Verlängerungsgebühr zum Erhalt des Grabes ohne Bestattungsrecht.Die Gebühr für den Erhalt eines Wahlgrabes gemäß § 20 FS* ohne Bestattungsrecht wird festgesetzt. Eine Verlängerung des Nutzungsrechts an Wahlgrabstellen zu Pflegezwecken ist nur bei Ablauf des Nutzungsrechts ohne Anspruch auf eine erneute Beisetzung möglich. § 42 Abs. 2 bleibt davon unberührt. Es entstehen weitere Bearbeitungsgebühren (Tarif-Nr. 1.1.2).  64,19 Euro

2. Gebühren für die Durchführung einer Bestattung 

2.1 Sargbestattung
2.1.1 Sargbestattung in einem Reihengrab gemäß § 18 FS* und in einem pflegefreien Reihengrab gemäß § 19 FS* 
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab sowie die Errichtung eines Kranzhügels ein. 805,24 Euro
2.1.2 Sargbestattung in einem Kindergrab gemäß § 18 FS*
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 473,85 Euro
2.1.3 Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen bis zum 5. Lebensjahr:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 473,85 Euro
2.1.4 Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Normallage bei Verstorbenen nach dem 5. Lebensjahr:
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt. 876,13 Euro
2.1.5 Sargbestattung in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS* in Tieflage bei Verstorbenen nach dem vollendeten 5. Lebensjahr: 947,02 Euro
Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.1 aufgeführt
2.1.6 Sargbestattung in einer Reihengrabkammer gemäß § 21 FS* und in einer pflegefreien Reihengrabkammer gemäß § 22 FS: 544,30 Euro
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Ausheben des Grabes, die Grabausschmückung, das Schließen des Grabes und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks sowie die Errichtung eines Kranzhügels zum Grab ein.
2.1.7 Sargbestattung in einer Wahlgrabkammer gemäß § 21 FS*:

Gebühr für Leistungen wie bei Tarif-Nr. 2.1.6 aufgeführt:

bei Erstbelegung 544,30 Euro
bei Zweitbelegung 614,24 Euro

2.1.8 Sargbestattung in einem Gemeinschaftsgrab Körper gem. § 27 FS* 566,02 €
2.1.9 Sargbestattung in einem Landschaftsgrabfeld gemäß § 32 FS* 805,24 Euro
2.1.10 Bei einer Bestattung in einer Gruft/Mausoleum gemäß § 33 FS* oder bei einer gleichzeitigen Beisetzung von zwei Särgen wird eine Gebühr nach dem jeweiligen Sach- und Personalkostenaufwand erhoben.
Der Stundensatz für die Arbeiterleistung beträgt: 47,26 Euro
Hinzu kommen für die Verwaltungsleistung: 86,01 Euro
2.2 Urnenbeisetzungen
2.2.1

Urnenbeisetzung 271,71 Euro

  • in einem Urnenreihengrab gemäß § 23 FS*
  • in einem Reihengrab gemäß § 18 FS*
  • in einem pflegefreien Urnenreihengrab gemäß § 24 FS*
  • Urnenbeisetzung und Wiederbeisetzung einer Urne in einem Urnenwahlgrab gemäß § 26 FS* oder in einem Wahlgrab gemäß § 20 FS*
  • in einem Gemeinschaftsgrab Urne gemäß § 27 FS*
  • in einem Landschaftsgrabfeld gemäß § 32 FS*
  • im Friedhain gemäß § 29 FS*

Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Ausheben und Schließen des Grabes und die Grabausschmückung, sowie den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab beziehungsweise Gedenkzeichen ein.

2.2.2 Anonyme Urnenbeisetzung gemäß § 25 FS*: 250,73 Euro

Gebühr für:

  • Aufbewahren der Urne
  • Durchführung der Beisetzung
2.2.3 Urnenbeisetzung in einem Kolumbarium gemäß § 28 FS*: 250,59 Euro
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, das Öffnen und Schließen des Kolumbariums und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Kolumbarium ein. 
Bei gleichzeitiger Beisetzung von zwei Urnen kommt der Personalkostenaufwand als Mehraufwand hinzu. Der Stundensatz beträgt: 47,26 Euro
2.2.4 Beisetzung auf dem Aschenfeld gemäß § 30 FS*: 250,59 Euro
Die Gebühr schließt neben den Verwaltungsleistungen das Aufbewahren der Urne, die Durchführung der Beisetzung und den Transport der Kränze und des Blumenschmucks zum Grab beziehungsweise zum Gedenkzeichen ein.
2.2.5 Bestattung auf dem Tot- und Fehlgeburtenfeld gemäß § 31 FS* 123,85 Euro
2.2.6 Gemeinschaftliche Bestattung von Tot- und Fehlgeburten und von den aus Schwangerschaftsabbrüchen stammenden Leibesfrüchten gemäß § 18 Abs. 3 FS* 123,85 Euro
2.2.7 Beisetzung einer Gebeinekiste 439,41 Euro
2.3 Durchführung von Bestattungen durch private Unternehmen
Falls das Öffnen und Schließen des Grabes (inklusive Grabausschmückung, Grabhügel und Kranz- und Dekorationsablage) gemäß § 10 der FS durch private Unternehmen durchgeführt wird, reduziert sich die Gebühr auf: 86,01 Euro
2.4 Zuschlag für die Durchführung einer Bestattung beziehungsweise Beisetzung an einem Samstag.
2.4.1 Je Urnenbeisetzung (auch für Tot- und Fehlgeburtenfeld sowie Beisetzungen von Kindern) 214,65 Euro
2.4.1.1 Je Urnenbeisetzung im Friedhain FH Heiderhof 214,65 Euro
2.4.2 Je Sargbeisetzung 643,96 Euro

3. Gebühren für die Benutzung der sonstigen Friedhofseinrichtungen 

3.1 Benutzung der Friedhofskapelle für eine Trauerfeier einschließlich Grundausstattung bis maximal 45 Minuten. 272,48 Euro

4. Gebühren für Ausgrabungen, Umbettungen und die Herausnahme aus Kolumbarien 

4.1 Ausgrabung Sarggrab Normallage 1.066,64 Euro
4.2 Ausgrabung Sarggrab Tieflage 1.161,15 Euro
4.3 Ausgrabung Urnengrab, Öffnen und Schließen Kolumbarium 196,86 Euro
4.4 Bergung eines Sarges aus Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 427,20 Euro
4.5 Wiederbeisetzung eines geborgenen Sarges in Normallage im Rahmen einer Beisetzung in Tieflage 213,24 Euro

5. Grabräumung 

Das Abräumen eines Grabes wird nicht mehr als städtische Leistung angeboten.

6. Verwaltungsgebühren 

6.1 Überschreiben des Nutzungsrechts an Wahlgrabstätten auf den Rechtsnachfolger gemäß § 20 Abs. 8 FS* 55,03 Euro
6.2 Ausstellen einer Ersatzurkunde über das Nutzungsrecht 27,51 Euro
6.3 Genehmigung für die Ausführung gewerblicher Arbeiten gemäß § 6 FS*
6.3.1 Erteilung einer Genehmigung für die Dauer von drei Jahren 30,65 Euro
6.3.2 Einmalgenehmigung gemäß § 6 Abs. 3 FS* 30,65 Euro
6.4 Genehmigung für die Errichtung von Gedenkzeichen, Steineinfassungen und Abdeckplatten gemäß § 38 FS*:

Die Gebühren nach Tarif-Nr. 5.4.1 bis 5.4.3 beinhalten

  • Prüfung der Zulässigkeit der geplanten Grabgestaltung nach den einschlägigen Bestimmungen der FS*
  • Prüfung der angegebenen Grablage
  • Ausstellen der Genehmigung
  • Prüfung der Übereinstimmung zwischen genehmigter und ausgeführter Grabgestaltung
  • regelmäßige Überprüfung der Standsicherheit und der Verkehrssicherheit der genehmigten Grablage bis zu deren Entfernung.
6.4.1 Erteilung der Genehmigung für ein stehendes Gedenkzeichen 91,95 Euro
6.4.2 Erteilung der Genehmigung für ein liegendes Gedenkzeichen oder für eine Abdeckplatte 91,95 Euro
6.4.3 Erteilung der Genehmigung für eine Steineinfassung 91,95 Euro
6.5 Urnenversand (inklusive Porto 65,50 Euro) 96,25 Euro

7. Ausstattung 

7.1 Liegender Gedenkstein 313,20 Euro
7.2 Sammelnamensschild für pflegefreie Urnengräber
7.2.1 Steintafel Friedhain FH Heiderhof 98,68 Euro
7.2.2 Metalltafel Friedhain FH Heiderhof 111,70 Euro
7.2.3 Bronzetafel UGA FH Beuel 191,52 Euro
7.2.4 Namenstafel Nordfriedhof 98,95 Euro
7.3 Einzelnamensschild 50,22 Euro
7.4 Verschlusstafel Kolumbarium 189,82 Euro



Hinweis: Im Übrigen gelten die Gebühren der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW) in der jeweils gültigen Fassung.

* FS = Satzung über das Friedhofs- und Begräbniswesen der Bundesstadt Bonn

 

Ruhezeiten Friedhöfe - Anlage 2 der Friedhofssatzung

Stadtbezirk Friedhof Ruhefrist Kinder Ruhefrist Personen ab dem 5. LJ
Bonn Alter Friedhof 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Buschdorf 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Dottendorf 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Dransdorf 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Endenich/4 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Grau-Rheindorf 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Ippendorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Ippendorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Kessenich alt 15 Jahre 20 Jahre
Bonn Kessenich neu 15 Jahre 20 Jahre
Bonn Kottenforst (Ückesdorf) 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Lessenich 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Nordfriedhof 15 Jahre 15 Jahre
Bonn Poppelsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bonn Röttgen 15 Jahre 30 Jahre
Bonn Südfriedhof 25 Jahre 30 Jahre
Beuel Geislar 15 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Holzlar 20 Jahre 40 Jahre
Beuel Küdinghoven 20 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Niederholtdorf 15 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Oberkassel 25 Jahre 30 Jahre
Beuel Platanenweg (Beuel)/6 15 Jahre 20 Jahre
      25 Jahre
Beuel Pützchen 15 Jahre 20 Jahre
Beuel Roleber (Om Berg)
(Hoholz)
25 Jahre 30 Jahre
Beuel Schwarz-Rheindorf 15 Jahre 20 Jahre
      30 Jahre
Beuel Vilich 15 Jahre 20 Jahre
Beuel Vilich Müldorf 20 Jahre 25 Jahre
Bad Godesberg Burgfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Friesdorf 25 Jahre 30 Jahre
Bad Godesberg Heiderhof 15 Jahre 25 Jahre
Bad Godesberg Lannesdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Mehlem 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Muffendorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Plittersdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Rüngsdorf 15 Jahre 20 Jahre
Bad Godesberg Zentralfriedhof 15 Jahre 20 Jahre
Hardtberg Duisdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Hardtberg Duisdorf neu 15 Jahre 30 Jahre
Hardtberg Lengsdorf alt 15 Jahre 30 Jahre
Hardtberg Lengsdorf neu 15 Jahre 30 Jahre

 

 

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